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Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen den anrechenbaren Bruttogeschossflächen und den anrechenbaren Grundstücksflächen. Was zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche und zur anrechenbaren Grundstücksfläche zählt, ist immer wieder umstritten. Eine Arbeitsgruppe der «Vereinigung Schweizerischer Bauinspektoren/VSB» und von Mitgliedern des «Bundes Schweizer Planer/BSP» gab im Juni 1989 eine Studie «Kritik und Empfehlungen zur Anwendung der Ausnützungsziffer» heraus, die dafür teilweise neue Vorschläge enthält. Diese lauten wie folgt: Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren, ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.

Hievon werden nicht angerechnet: a) Keller- und Dachräume, sofern sie den wohn- und arbeitshygienischen Ansprüchen nicht entsprechen; b) unterirdische gewerbliche Lagerräume ohne Publikums-, Kundenund Besucherverkehr, die nicht mit Arbeitsplätzen belegt sind; c) Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher, Waschküchen und Trockenräume, sowie Schutzräume und dgl.; d) Maschinenräume für Lift, Ventilations- und Klimaanlagen sowie Installationsräume und dgl.; e) in Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern den Bewohnern allgemein dienende Gemeinschaftsräume; f) den Bewohnern, Arbeitsplätzen und Besuchern dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dgl.; g) Verkehrsflächen für Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; h) überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie 91.1