Dachterrassen, Gartensitzplätze, ein- und vorspringende Baikone, soweit sie nicht als Laubengänge dienen; i) Wintergärten (kantonal oder regional zu regeln). Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone. Hievon werden nicht angerechnet: a) das für die Erstellung der Verkehrserschliessungsanlagen notwendige Land, sofern für ihre Sicherstellung das gesetzlich vorgesehene Verfahren mit der Planauflage eingeleitet oder durchgeführt ist; b) Wald im Sinne des eidg. Forstgesetzes, offene Gewässer gemäss Grundbuchblatt; c) übrige nicht Bauzonen zugewiesene Grundstückteile. VLP