Architecture Suisse

LIBRE

Das Urheberrecht des Architekten

Author(en)
Hernst Hefti
Rubrik(en)
LIBRE

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Nach dem geltenden schweizerischen Urheberrechtsgesetz sind Werke der Baukunst grundsätzlich genauso schützbar wie Werke der Literatur oder Musik, sofern sie und soweit die Pläne und die Ausführung der architektonischen Bauten als Ausfluss einer geistigen Idee erscheinen.

Unter Baukunst wird die Kunst verstanden «... Baulichkeiten - i.e.S. Hochbauten, als Aufgabe der Architektur - ihrem Zwecke entsprechend und künstlerisch «schön» auszuführen. Ein Bauwerk soll stets Nutzwerk und Kunstwerk zugleich sein; ob bald mehr der Nutzwert, bald mehr der Kunstzweck, d.h. Befriedigung des Geschmackes überwiegt, verschlägt nichts.» (Schweizerisches Bundesgericht, BGE 56 II 4171.

Allgemeiner sagt dies der deutsche Urheberrechtler Eugen Ulmer: «Überall da, wo eine Raumidee mit den Mitteln der Bautechnik verwirklicht wird, im Hoch- und Tiefbau, bei Gebäuden aller Art, bei der Gestaltung und Einrichtung der Innenräume, bei Brücken und Werken der Ingenieurkunst usw. liegt, wo immer künstlerische Gestaltung am Werke ist, ein Werk der Baukunst vor... Auch Park und Gartenanlagen geniessen daher im Falle künstlerischer Gestaltung den Urheberrechtsschutz, ohne dass es darauf ankommt, ob man sie zu den Werken der Baukunst rechnet oder ob der Schutz unmittelbar aus der Generalklausel abgeleitet wird. » (E. Ulmer, Die Werke der Baukunst in urheberrechtlicher Sicht, in: Der Architekt, Nr. 3, S. 77 ff.). Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes Da das schweizerische Urheberrechtsgesetz nur Beispiele von schützbaren Werkkategorien aufzählt, jedoch nicht erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Werk urheberrechtlich schützbar ist, musste die Rechtssprechung und die Rechtslehre die Bedingungen erarbeiten. Das Bundesgericht umschreibt das schützbare Werk als «eigenartige Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge», als «Verkörperung eines Gedankens, für die es einer individuellen geistigen Tätigkeit bedurfte» und als «Ausdruck einer originellen, neuen geistigen Idee» (BGE 75 II 359, 76 II 100, 77 II 379). Im Zusammenhang mit Bauwerken hat das Bundesgericht festgehalten, dass Bauwerke, die lediglich eine handwerksmässige Arbeit ohne originellen Nutz- und Geschmackswert darstellen, urheberrechtlich nicht schützbar sein können. Auch naturgetreue Wiedergaben bereits bestehender Bauten geniessen keinen Urheberrechtsschutz. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis

betreffend den Schutz architektonischer Werke differenziert: «Das Urheberrechtsgesetz verlangt vom Architekten nicht, dass er eine ausgeprägt originelle Leistung erbringe, sondern lässt einen geringen Grad selbständiger Tätigkeit genügen. Es versagt ihm den Schutz dann, wenn er durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung erbringt oder wenn er nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles Schaffen findent. » IBGE 100 II 172). Die neuere Rechtslehre hat sich in den letzten Jahren mit dem von Max Kummer eingeführten Begriff der «statischen Einmaligkeit» auseinandergesetzt, der mehr oder weniger in den verschiedenen Entwürfen für ein neues Urheberrechtsgesetz auch unter dem Terminus «Individualität» Eingang gefunden hat. Wie schon das Bundesgericht ausgeführt hat, kann ein Werk, das nur eine Abwandlung vorbekannter Formen oder ein Zusammenfügen vorgegebener Elemente darstellt, nicht schützbar sein, da es statisch nicht einmalig ist, somit keine Individualität aufweist. Es kann in solchen Fällen angenommen werden, dass ein Dritter das Werk in gleicher Weise ausgestaltet hätte. Im Bereich der Baukunst sind die Freiheit und die Möglichkeiten des Architekten, das Werk nach ganz eigenen individuellen Kriterien und Vorstellungen zu schaffen, weit stärker eingeschränkt als beispielsweise bei der Musik oder Literatur. Bei der Planung eines architektonischen Werkes sind zahlreiche Voraussetzungen vorgegeben: Zweckbestimmung der Bauten, Lage, Bauvorschriften, vorhandene finanzielle Mittel etc. Je grösser also die künstlerische Freiheit des Architekten bei der Gestaltung eines bestimmten Bauwerkes ist, umso mehr kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis eine urheberrechtlich schützbare Schöpfung darstellt. Der urheberrechtliche Schutz besteht nicht nur am Bauwerk als ganzem, sondern auch an Teilen von ihm, vorausgesetzt letztere erfüllen ebenfalls die oben erwähnten Bedingungen. Inhaber des Urheberrechts Inhaber des Urheberrechts an geschützten Werken der Baukunst ist der Urheber des Werkes, also der Architekt. Wer ein architektonisches Werk geschaffen hat, kann als Architekt den Urheberrechtsschutz daran geltend machen. Wenn mehrere Architekten ein Projekt verfolgen, also ein Bauwerk gemeinsam planen und erarbeiten, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinsam zu. Inhalt des Urheberrechts Das Urheberrecht gewährt dem Urheber die absolute Herrschaft über sein Werk. Diese Herrschaft umfasst alle materiellen und ideellen Interessen. Das heisst zum einen, dass der Urheber bestimmen kann, ob und 94.ll

auf welche Art und Weise seine Schöpfung verwendet werden soll. Jede mögliche Nutzungsart an seinem Werk sind Dritten ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers untersagt. Zum anderen bedeutet der Urheberrechtsschutz auch eine garantierte Werkintegrität. Das heisst, dass die persönlichen und ideellen Interessen des Urhebers gewahrt sind. Er alleine kann bestimmen, auf welche Art und Weise seine Werke veröffentlicht werden sollen, er hat Anspruch auf Unversehrtbarkeit und Integrität seiner Werke und kann sich gegen jegliche Beeinträchtigung oder Veränderung wehren, die seinem Ruf oder seiner Ehre schaden könnten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht der Werkintegrität des Architekten Ist der Urheber Architekt, gelten die oben erwähnten Inhalte des Urheberrechts grundsätzlich ebenfalls. Es sind jedoch im Bereich der Baukunst einige Besonderheiten zu berücksichtigen, die vor allem bei den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen eine Rolle spielen. Während bei den meisten Formen urheberrechtlich relevanter Schöpfungen wie beispielsweise literarischen Werken, Gemälden, Skulpturen, musikalischen Kompositionen, Filmen usw. kein Gebrauchszweck zugrunde liegt, werden die architektonischen Werke - sieht man von Denkmälern, Triumphbogen etc. ab praktisch ausnahmslos für eine ganz bestimmte Verwendung geschaffen, in erster Linie natürlich für Wohnzwecke. Das bedeutet, dass der Eigentümer eines Bauwerkes im Gegensatz zum Besitzer eines Buches oder eines Gemäldes wesentlich stärker interessiert oder gar gezwungen ist, das Bauwerk abzuändern oder zu erweitern, vor allem wenn sich im Laufe der Zeit der Verwendungszweck der Gebäulichkeit verändert. In solchen Fällen entsteht eine Konkurrenz zweier Rechtspositionen : auf der einen Seite kann sich der Architekt auf das in seinem Urheberrecht enthaltene Änderungsverbot berufen, auf der anderen Seite steht dieser Befugnis das Eigentumsrecht gemäss Art. 641 des Zivilgesetzbuches gegenüber, aufgrund dessen der Eigentümer nach Belieben über seine Sachen verfügen kann. Im schweizerischen Urheberrechtsgesetz und in der Rechtsprechung wird diese Rechtekollision nicht gelöst. Die Rechtslehre hingegen hat sich verschiedentlich insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland - mit diesem Problemkreis auseinandergesetzt. Die Lösung liegt in der Abwägung der beidseitigen Interessenslagen. Sicher gehen die Interessen des Architekten dann vor, wenn der Bauherr oder der Eigentümer eines Bauwerkes ausschliesslich aus ästhetischen Gründen Änderungen am Bau vornehmen will. Wesentlich schwieriger zu beurteilen sind

diejenigen Fälle, bei denen die Änderungen oder Erweiterungen deshalb vorgenommen werden, weil sich der Zweck des Bauwerkes geändert hat oder weil sich eine Änderung aus wirtschaftlichen Gründen (Rationalisierung oder Umstellung der Produktion etc.) für den Eigentümer aufdrängt. Je wichtiger der Gebrauchszweck eines Bauwerkes ist, um so weitgehender ist die Befugnis des Eigentümers, das Bauwerk ohne Erlaubnis des Architekten ändern oder erweitern zu können. Man will dem Eigentümer nicht zumuten, sich mit erweisbaren Unzulänglichkeiten abfinden zu müssen, zumal er das Bauwerk im Gegensatz beispielsweise zu beweglichen Kunstwerken nicht einfach austauschen kann. «Wenn die zentrale Aufgabe eines Bauwerkes ändert, weil der bisherige Gebäudezweck ergänzt, eingeschränkt oder aufgehoben wird, so kann dem Eigentümer nicht zugemutet werden, dass er die ursprüngliche Form als das Primäre anerkennt und wegen der ästhetischen Idee schwere finanzielle Nachteile auf sich nimmt.» (Alois Trailer, Das Urheberrecht an Werken der Architektur, ZBJV 1945, Heft 9, s. 17). Die zulässigen Änderungen dürfen jedoch immer nur soweit gehen, wie es ihr Zweck unter Erhaltung der Bausubstanz erfordert. «Man muss dem Eigentümer auch zumuten, höhere Aufwendungen auf sich zu nehmen oder einer Lösung den Vorzug zu geben, die technisch nicht die beste ist. » (Hans Hesse, Urheberrecht des Architekten, BauR 1971, Nr. 4, S. 220). Nun gibt es zwischen den beiden Lösungen - Zusprechung des Änderungsrechtes an den Eigentümer oder Verbotsrecht des Architekten - noch eine dritte Möglichkeit, nämlich das Erfordernis des Eigentümers, bei den zweckbedingten Änderungen den ursprünglichen Architekten beizuziehen und zu beauftragen, wenn nicht unzumutbare Bedingungen damit verknüpft sind. Immer dann, wenn die Mitwirkung des Architekten bei einem Umbau oder einem Erweiterungsbau allein die Gewähr bietet, dass die Bausubstanz und der bisherige Charakter des Bauwerkes möglichst rein erhalten bleiben, sollte der Urheber Anspruch auf Mitwirkung am Umbau haben.

Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass sich die Architekten vermehrt auf ihr Urheberrecht berufen - vorwiegend dann, wenn sich die Bauherrschaften - in vielen Fällen kommunale Behörden, Kirch- und Schulgemeinden - das Bauwerk nach ihrem eigenen Belieben umänderten und nicht selten verschandelten. Die PRO LITTERIS steht ihren Mitgliedern auch in diesem Bereich mit Rat und Tat zur Seite. Dr. Ernst Hefti, Direktor PRO LITTERIS